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R. Rieker GmbH, Daimlerstrasse 55, D-74211 Leingarten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien (Stand 04/2003)
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom
11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden,
soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den
nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und
sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar
auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die
Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen
schriftlich bestätigen.
I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung.
Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen
Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung
der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
I.4 Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu
zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer
für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des
Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei
denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des
Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die
Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden
entsprechend Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1 Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein
Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der
Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und
Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere aa) bei
Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit
Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. At 0,35 = 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene
Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z.B. Eht 550 HV1
= 0,2 - 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5); bb) bei Vergütungsstählen
die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht
anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche
maßgebend; cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte
Härtegrad nach Rockwell oder Vickers; dd) bei Nitrierstählen die gewünschte
Nitrierhärtetiefe (Nht); ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die
gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und
die Lage des zu härtenden Bereiches; ff) bei Salzbadnitrocarburieren und
Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte
Stärke der Verbindungszone; d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die
Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen); e) weitere für den
Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773,
DIN EN 10 052, DIN 17021, DIN 17023). Bei geforderten partiellen Härtungen
sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden
bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen
Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind
besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den
Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf
solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders
hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im
Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten
Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den
Auftraggeber.
II.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald
die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der
Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus
verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich -
auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten
eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik,
Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen,
Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im
Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der
Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, daß er die Lieferzeit nicht einhalten kann,
wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in
Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen
Liefertermin nennen.
II.3 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine
Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der
Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der
Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die
An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
II.4 Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im
branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft.
Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den
Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5 Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung
aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen
Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
Gewähr für den Erfolg der
Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte,
Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., wird insbesondere wegen
möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter
Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im
vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht
zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der
Auftraggeber die in Ziff. II.1 geforderten Angaben unrichtig machte, der
Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der
Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des
verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten
Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der
Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch
der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den
genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens
innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist
gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht
längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk
und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei
jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und
Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur
Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit
nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder
die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des
Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für
sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis
eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung.
Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder
weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim
Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und
prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine
Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des
Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden
Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder
Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6 Haftung Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die
durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der
Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren
Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet
- soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind
- nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom
Auftraggeber gebilligt wurde. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der
Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem
solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem
Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des
Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur
für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit,
wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den
Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst
entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
II.7 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu
und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang
und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der
Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
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